Erbrecht |
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1. Erbe
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1.1 gesetzliche Erbfolge
Bei der gesetzlichen Erbfolge wird der Erblasser von seinen jeweils nächsten Verwandten beerbt.
Vorrangig erben die Kinder des Erblassers, unter Umständen auch die Enkel. Sind solche Erben nicht
vorhanden, können auch Eltern, Geschwister und andere Verwandte erbberechtigt sein. Neben den
Verwandten hat auch der Ehegatte des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht.
Beispiele:
Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerläßlich. Denn unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. |
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1.2 Testament und Erbvertrag |
| Quelle: Rheinische Notarkammer | |
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