Erbrecht |
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1. Erbe
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1.2. Testament und Erbvertrag
Durch Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung) kann jeder selbst bestimmen, wer sein
Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muß der Verfügende sich nicht an die gesetzliche Erbfolge
halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen
Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen
können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
1.2.1 TestamentDas Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, daß ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann.Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muß der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist in jedem Falle eine notarielle Beratung zu empfehlen. 1.2.2 ErbvertragDer Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete letztwillige Verfügung, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlaßgerichts genommen werden muß. |
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1.3 Pflichtteil |
| Quelle: Rheinische Notarkammer | |
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