Erbrecht |
1. Erbe
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1.3. Pflichtteil
Bei Abfassung einer Verfügung von Todes wegen sollte bedacht werden, daß Pflichtteilsrechte
bestehen können. Solche Rechte haben Abkömmlinge des Erblassers und bei Kinderlosigkeit des
Erblassers seine Eltern (nicht die Geschwister) und der überlebende Ehegatte. Das Pflichtteilsrecht
kann durch Testament oder Erbvertrag grundsätzlich nicht entzogen werden; es garantiert dem
Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftliche Beteiligung an dem Nachlaß.
Von seinem Inhalt her ist das Pflichtteilsrecht auf die Zahlung eines Geldbetrages aus dem Nachlaß gerichtet, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten umfaßt. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Miterbe des Nachlasses, er ist nicht zur Inbesitznahme oder Verwaltung des Nachlasses befugt. |
| 1.4 Vermächtnis |
| Quelle: Rheinische Notarkammer |
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