Erbrecht |
1. Erbe
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1.5 Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der
Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den
Nachlaß in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen
und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten
ist, daß die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit
der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
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| 2. Schenkung |
| Quelle: Rheinische Notarkammer |
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