Erbrecht

1. Erbe
1.1 Gesetzliche Erbfolge
1.2 Testament und Erbvertrag
1.3 Pflichtteil
1.4 Vermächtnis
1.5 Testamentsvollstreckung

2. Schenkung

1.5 Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlaß in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, daß die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.



2. Schenkung
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Quelle: Rheinische Notarkammer

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