Erbrecht |
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1. Erbe
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2. Schenkung
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben
dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von
Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als
Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen
soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht
zunächst, daß dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz
nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen
vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.
Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
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| Quelle: Rheinische Notarkammer | |
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