Gesellschaftsrecht |
|
1. Unternehmer und Betrieb
|
|
Veränderung bestehender Unternehmen
Nachdem das Unternehmen einmal gegründet ist und "läuft", kann sich aufgrund einer Veränderung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie
geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den
nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. So werden beispielsweise neue
Betätigungsfelder erschlossen, Auslandskontakte geknüpft, verdiente Mitarbeiter beteiligt. Nicht zuletzt kann
es auch sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag z.B. der
Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer
ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem
sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere
Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen
immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf
von Unternehmensanteilen, Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung. In
der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen
Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.
Verkauf von Unternehmensanteilen Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, muß der Kaufvertrag notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, ist aber schon zu Beweiszwecken empfehlenswert. Umwandlung Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Die Umwandlung kann beurkundungs- und eintragungspflichtig sein. Betriebsaufspaltung Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens aus steuerlichen Gründen in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert. |
|
|
|
4. Unternehmensnachfolge |
| Quelle: Rheinische Notarkammer | |
|
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir für den Inhalt dieser Seiten keine Haftung übernehmen können. Sollten sie noch Fragen haben, so
wenden Sie sich an Ihren Notar.
|
|