Vollmachten |
Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall
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Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall
Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder
altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen
persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, daß Sie Ihre
persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen
sind.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, daß andere fremde Personen allein über Ihr weiteres Befinden entscheiden. Ihr Notar wird für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vorbereiten. So wird Ihnen die Gewähr geboten, daß die von Ihnen ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.
Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Es sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen. |
Generalvollmacht
Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird
gewährleistet, daß der von Ihnen Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Ihre Bankkonten verfügen kann
und insbesondere die mit Ihrem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine
Generalvollmacht ermöglicht es dem von Ihnen Bevollmächtigten des weiteren, über Ihr Vermögen zu
verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.
Der Notar wird im übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht in Ihrem Fall sinnvoll ist. |
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht umfaßt in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich
des Vermögens des Vollmachtgebers.
Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:
Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, - was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann. |
Betreuungsverfügung
Wollen Sie einer konkreten Person nicht bereits vorzeitig eine Vollmacht erteilen, sondern das Handeln
anderer von staatlichen Stellen überwachen lassen, so kann es sinnvoll sein, nur eine sogenannte
Betreuungsverfügung zu erklären.
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um einen von Ihnen geäußerten Vorschlag, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zu Ihrem Betreuer ernannt werden soll, wenn eine Betreuung - in vermögensmäßiger und/oder persönlicher Hinsicht - für Ihre Person erforderlich wäre. Das Gericht ist grundsätzlich an die von Ihnen benannte Person gebunden und wird diese zu Ihrem Betreuer ernennen. |
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen
gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T. auch
Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt.
Insbesondere können sie darin Ihre Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zu Ihrer Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck bringen:
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| Quelle: Rheinische Notarkammer |
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