Vollmachten

Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall
Generalvollmacht
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung

Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall

Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, daß Sie Ihre persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, daß andere fremde Personen allein über Ihr weiteres Befinden entscheiden.

Ihr Notar wird für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vorbereiten. So wird Ihnen die Gewähr geboten, daß die von Ihnen ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.
  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
Ihr Notariat berät Sie gerne über Ihre Möglichkeiten zur Vorsorge. In einem persönlichen Gespräch ist zu erörtern, ob und welche Vollmachten und anderen Anordnungen sinnvoll sein können. Ihr Notar wird dabei gegebenenfalls auch weitere Regelungen empfehlen. Haben Sie minderjährige Kinder, so sind etwa Maßnahmen zur Sicherung ihrer Unterbringung bei von Ihnen bestimmten Personen und zur Bestellung einer Betreuungsperson bzw. eines Ersatzvormundes anzuraten.

Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Es sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.

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Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, daß der von Ihnen Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Ihre Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit Ihrem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem von Ihnen Bevollmächtigten des weiteren, über Ihr Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.

Der Notar wird im übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht in Ihrem Fall sinnvoll ist.

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Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfaßt in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig
Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der Ihr Vertrauen genießt, ein Entscheidungsrecht in allen Ihren persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er Ihnen bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustände. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit Ihnen verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn Sie einen bestimmten Verwandten allein und ausschließlich mit diesen Aufgabenkreis betrauen möchten. Im übrigen erleichtert sie generell Ihrer Vertrauensperson den Umgang mit den Sie behandelnden und pflegenden Personen.

Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, - was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

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Betreuungsverfügung

Wollen Sie einer konkreten Person nicht bereits vorzeitig eine Vollmacht erteilen, sondern das Handeln anderer von staatlichen Stellen überwachen lassen, so kann es sinnvoll sein, nur eine sogenannte Betreuungsverfügung zu erklären.

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um einen von Ihnen geäußerten Vorschlag, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zu Ihrem Betreuer ernannt werden soll, wenn eine Betreuung - in vermögensmäßiger und/oder persönlicher Hinsicht - für Ihre Person erforderlich wäre. Das Gericht ist grundsätzlich an die von Ihnen benannte Person gebunden und wird diese zu Ihrem Betreuer ernennen.

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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T. auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt.

Insbesondere können sie darin Ihre Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zu Ihrer Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck bringen:
  • Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen
  • Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
  • Transplantation von fremden Organen
  • Besuchsrecht für Ihre Angehörigen
  • Benennung einer Vertrauensperson, mit der das Sie behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muß
Eine Patientenverfügung kann insoweit auch eine Vorsorgevollmacht ergänzen.

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Quelle: Rheinische Notarkammer

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